Demokratiemodell des Grundgesetzes

Quelle: Demokratiemodelle und politische Willensbildungsprozesse

Demokratiemodell des Grundgesetzes (von Arne Lordt, 2009.)

  • Baut auf dem Modell einer pluralistischen Konkurrenzdemokratie auf
  • Repräsentative Demokratie mit parlamentarischem Regierungssystem
  • Zwei-Kammer-Parlament (Bundestag und Bundesrat) für wichtigste
    politische Entscheidungen
  • Lehre aus den Fehlern der Weimarer Republik
    • Entmachtung des Präsidenten
      • Nur noch repräsentative Aufgaben
      • Keine Direktwahl durch das Volk
    • Position des Kanzlers gestärkt
    • Konstruktives Misstrauensvotum
  • Erwähnung der Rolle der Parteien (Art. 21) im Grundgesetz
  • Kern der Verfassung (Grundrechte, Verfassungsgrundsätze) wird
    durch Ewigkeitsklausel geschützt kann NICHT verändert werden
  • Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
    • Rechtssicherheit
      • Gesetze müssen veröffentlicht werden und einsehbar sein
    • Rechtsgleichheit
      • Alle Gesetze gelten für alle Bürger gleich
    • Rechtsschutz
      • Unabhängige Gerichte schützen Bürger vor Willkür des Staates
    • Bindung der Gesetzgebung an das Grundgesetz
      • Recht und Gesetze sind an die Verfassung gebunden
      • Gesetze dürfen nicht im Widerspruch zur Verfassung stehen
      • Gesetzgebung unterliegt dem Prinzip der Gewaltenteilung und
        der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
    • Rechtsweggarantie
      • Jeder Bürger hat das Recht ein Gericht anzurufen
    • Unabhängigkeit der Richter
      • Richter sind unabhängig und nur dem geltenden Recht
        unterworfen
    • Probleme des Rechtsstaats
      • Rechtsgleichheit gewährt keine soziale Gleichheit
      • Verrechtlichung des gesellschaftlichen Lebens
      • Komplexe Vorhaben werden häufig lange durch langwierige
        komplizierte Verfahren blockiert
  • Sozialstaat
    • Deutschland ist ein Sozialstaat
      • Staat ist verpflichtet Lebensbedingungen zu schaffen, die den
        Vorstellung von sozialer Gerechtigkeit entsprechen
      • Jeder Mensch, der in Not gerät hat Anspruch auf
        Sozialleistungen
      • Umfang und Art der Sozialleistungen sind nicht im Grundgesetz
        festgelegt, sondern Gegenstand der politischen Diskussion
      • Daseinsvorsorge
      • Pflichtversicherung
      • Fürsorgeanspruch Bedürftigkeit (ALG II, etc.)
      • Berücksichtigung sozialer Belange in der Politik
        (Steuerpolitik, etc.)
      • Rechte der sozialen Teilhabe (Gewerkschaften, etc.)
  • Bundesstaat
    • Vereinigung mehrerer Gliedstaaten, deren Schwerpunkt der
      Kompetenzen beim Zentralstaat liegen (Föderalismus)
    • Gliedstaaten dürfen nicht aus dem Bund austreten
    • Bundesländer besitzen in bestimmten Bereichen
      Gesetzgebungskompetenz
    • Bundesländer sind durch den Bundesrat an Gesetzen beteiligt, die
      ihre Belange betreffen

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